Einbauverpflichtung für intelligente Stromzähler gestoppt
Meldung von doelf, Dienstag der 09.03.2021, 21:11:58 UhrDas Oberverwaltungsgericht Münster hat die Einbauverpflichtung für intelligente Stromzähler (Smart-Meter-Gateways) per Eilbeschluss vom 4. März 2021 (Aktenzeichen: 21 B 1162/20) vorläufig gestoppt und die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) ausgesetzt. Als Grund gaben die Richter an, dass die derzeit am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten und die Allgemeinverfügung daher voraussichtlich rechtswidrig sei.
Das BSI vertritt die gegenteilige Ansicht und hatte mit seiner Allgemeinverfügung den Weg für intelligente Stromzähler bundesweit freigemacht. In der Folge wurden die Messstellenbetreiber verpflichtet, alle vorhandenen Messstellen innerhalb vorgegebener Zeiträume mit Smart-Meter-Gateways auszurüsten. Auch in Privathaushalten wurden solche Geräte bereits verbaut. Für andere Messsysteme bedeutete dies faktisch ein Verwendungsverbot und hiergegen hatte eine Firma aus Aachen vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG Köln 9 L 663/20) erfolglos geklagt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster bewertete die Sachlage allerdings anders: Die derzeit am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert
. Damit genügten sie nicht den gesetzlichen Anforderungen und entziehen der Allgemeinverfügung des BSI die rechtliche Grundlage. Eine Zertifizierung sei zudem gar nicht möglich, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten
.
Die fraglichen Smart-Meter-Gateways genügten lediglich den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI und diese sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei
. Die Richter erklärten die Anlage VII sogar für materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe
- beispielsweise in Hinblick auf Stromerzeugungsanlagen.
Das BSI habe zwar die Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern
, doch das gehe nicht so weit, gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten
. Sollten die Mindestanforderungen nicht erfüllbar sein, muss stattdessen der Gesetzgeber tätig werden. Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar, über das Hauptsacheverfahren wird das Verwaltungsgericht Köln noch entscheiden. Das BSI nennt die Entscheidung aus Münster überraschend
und kündigte eine Prüfung der Entscheidungsgründe vor dem Hauptsacheverfahren an.