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BGH kippt generelle Klarnamenpflicht bei Facebook

Meldung von doelf, Donnerstag der 27.01.2022, 12:25:32 Uhr

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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die seitens Facebook über seine Nutzungsbedingungen vorgeschriebene Klarnamenpflicht, die auch in konservativen Politkreisen gerne als Allheilmittel für mangelhafte Manieren in der Online-Kommunikation betrachtet wird, rechtlich Bestand hat. Und den hat diese Vorschrift nicht immer. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf andere Anbieter.

Bisheriger Prozessverlauf
In zwei Fällen hatten Facebook-Nutzer gegen die Klarnamenpflicht geklagt, weshalb es nun auch zwei Urteile - III ZR 3/21 und III ZR 4/21 - gibt:

  • Verfahren III ZR 3/21: Der Kläger hatte als Profilnamen ein Pseudonym verwendet und wurde seitens Facebook im März 2018 gefragt, ob es sich bei dem Pseudonym tatsächlich um seinen im Alltag genutzten Namen handelt. Da der Kläger dies nicht bestätigte, wurde sein Konto von Facebook gesperrt und erst nach der Änderung auf seinen echten Namen wieder freigeschaltet. Doch damit gab sich der Kläger nicht zufrieden und klagte auf Unterlassung, um zu seinem Pseudonym zurückkehren zu können. Das Landgericht Traunstein hatte die Klage abgewiesen (Urteil 8 O 3510/18 vom 2. Mai 2019) und das Oberlandesgericht München hatte die Berufung zurückgewiesen (Urteil 18 U 2822/19 Pre vom 8. Dezember 2020). Eine Revision wurde zugelassen.
  • Verfahren III ZR 4/21: Die Klägerin hatte ihr Profil ebenfalls mit einem Pseudonym angelegt und wurde 2017 aufgefordert, ihren Profilnamen zu ändern. Als die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihr Facebook-Konto im Januar 2018 gesperrt. Sie klagt auf Aufhebung dieser Sperrung. Das Landgericht Ingolstadt hatte die Sperrung als ungerechtfertigt bewertet und Facebook in seinem Urteil 31 O 227/18 vom 13. September 2019 dazu verurteilt, der Klägerin wieder unbeschränkten Zugriff auf ihr Konto zu gewähren. Das Oberlandesgericht München hatte das Urteil der Vorinstanz allerdings gekippt und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil 18 U 5493/19 Pre vom 8. Dezember 2020). Eine Revision wurde auch hier zugelassen.

Die Urteile des BGH
Und die Revisionen der beiden Kläger hatten vor dem Bundesgerichtshof überwiegend Erfolg. Die Richter erklärten die Bestimmung zur Klarnamenpflicht für unwirksam, da diese die Nutzer unangemessen benachteilige. Es sei zwar zulässig, für die Registrierung die Angabe des Klarnamens zu verlangen, damit dieser im Innenverhältnis der Vertragspartner bekannt ist. Für die über die Plattform getätigte Kommunikation mit Dritten muss es jedoch die Möglichkeit geben, statt des Klarnamens ein Pseudonym zu verwenden. Dies gilt für alle Verbraucher, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Im Verfahren III ZR 3/21 muss Facebook die Änderung des Nutzernamens zulassen und im Verfahren III ZR 4/21 muss das Unternehmen das Konto der Klägerin wieder freischalten.

Der Haken an der Sache
Leider hat die Sache einen Haken: Entscheidend für die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs war die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (kurz: Datenschutz-Richtlinie). Diese Fassung war zum Zeitpunkt der Kontoanmeldung der beiden Kläger gültig. Doch seit dem 25. Mai 2018 greift die gemeinhin als Datenschutz-Grundverordnung bekannte Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

Die bedeutet, dass nur Facebook-Nutzer mit ständigem Aufenthaltsort in Deutschland, deren Konto vor dem 25. Mai 2018 angelegt wurde, ein Recht auf die Weiternutzung bzw. Wiederherstellung ihres Pseudonyms haben.

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