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GEMA vs OpenAI: Es ist alles nur geklaut!

Meldung von doelf, Dienstag der 11.11.2025, 16:29:26 Uhr

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Es ist alles nur geklaut! Das verkündete die Leipziger Band Die Prinzen bereits im Jahr 1993 und dieser Ansicht hat sich die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I unter Vorsitz der Richterin Cornelia Kallert heute angeschlossen. Das Urteil erging gegen die US-Firma Open AI, deren KI-Chatbot ChatGPT in urheberrechtlich geschützten Liedtexten gewildert hatte. Dass ChatGPT auf Nachfrage die Liedtexte rezitiert, ist nach Ansicht der US-Amerikaner aber keineswegs eine unerlaubte Vervielfältigung, sondern vielmehr das Ergebnis einer sequenziell-analytischen, iterativ-probabilistischen Synthese.

OpenAI: Eine sequenziell-analytische, iterativ-probabilistische Synthese
Was wollte OpenAI dem Gericht damit sagen? Zum einen, dass ChatGPT alles, was das Sprachmodell durch seine Trainingsdaten gelernt hat, im Rahmen einer sequentiellen Analyse schrittweise auswertet, noch bevor das eigentliche Endergebnis feststeht. Zum anderen, dass sich ChatGPT bei der schrittweisen Annäherung an sein vorläufiges Endergebnis immer an Wahrscheinlichkeiten orientiert. Dies ist die prinzipielle Arbeitsweise einer solchen KI, was man sehr gut beim Erstellen von Bildern beobachten kann. Je mehr Schritte die KI dabei absolviert, desto besser bzw. wahrscheinlicher werden in der Regel auch ihre Ergebnisse.

Ein Beispiel: Ein Nutzer will den Liedtext zu Wie schön, dass du geboren bist von Rolf Zuckowski wissen. Eine traditionelle Suchmaschine würde nun ihre Datenbank nach den besten Treffern durchforsten und den darin gespeicherten Text anzeigen. Bei der in der Datenbank hinterlegten Kopie handelt es somit zweifelsfrei um eine simple Vervielfältigung und dies gilt ebenfalls für die Ausgabe des Liedtextes als Suchergebnis. Und somit greift hier zweifelsohne das Urheberrecht.

Wird ChatGPT mit einer solchen Anfrage konfrontiert, könnten die ersten Schritte durchaus an Rammstein erinnern, bevor sich der Chatbot eine Klampfe umschnallt, einem jungen Dieter Bohlen gleich deren Bedienung vortäuscht und sich final dermaßen in Rolf Zuckowski hineinversetzt, dass annähernd jene Zeilen entstehen, die sich der Liedermacher selbst im Jahr 1981 ausgedacht hatte. Somit hätte ChatGPT nicht abgeschrieben und dabei Urheberrecht verletzt, sondern lediglich aufgrund seines Wissens über das deutsche Liedgut im Allgemeinen und Rolf Zuckowski im Besonderen exakt die selbe Grütze produziert, die wir alle seit vielen Jahren kennen und lieben oder fürchten, je nach persönlichem Geschmack.

OpenAI: Der jeweilige Nutzer ist Hersteller der Ausgabe
Weiterhin erklärte Open AI, dass die Verantwortung für die Ausgabe eventueller Liedtexte weder bei Open AI noch bei ChatGPT zu suchen sei, sondern ausschließlich beim jeweiligen Nutzer. Schließlich hätte einzig und alleine der Nutzer einen Prompt formuliert, der ChatGPT zu der umstrittenen Ausgabe veranlasst habe. Ins reale Leben übertragen, könnte ein Dealer diese Argumentation vorbringen, wenn er beim Verkauf von Drogen erwischt wird: Dann wäre einzig der Konsument oder allgemeiner der Markt daran schuld, dass der Dealer eine Ladung Methamphetamin kocht und verkauft - Mercatus culpandus est.

OpenAI: Volle Deckung durch Schrankenbestimmungen
Als drittes Argument führt Open AI an, dass sein Vorgehen durch Schrankenbestimmungen gedeckt sei, weshalb man beim Trainieren eines Sprachmodells durch Text- und Data-Mining gar nicht gegen das Urheberrecht verstoßen könne. Zu den Schranken des Urheberrechts gehören die öffentliche Wiedergabe im Rahmen des Lehrbetriebs oder die Entlehnungsfreiheit, welche beispielsweise Zitate abdeckt. Bei solche Ausnahmen soll es sich gemäß der Berner Übereinkunft um Sonderfälle handeln, die weder die normale Auswertung eines Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Urheberinteressen unzumutbar verletzen.

Gericht: Keine künstliche Kreativität sondern Memorisierung
Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I mochte den Argumenten von Open AI so gar nicht folgen. Aufgrund der werktreuen Wiedergabe, der Komplexität und der Länge der Liedtexte schlossen die Richter eine zufällige Erzeugung durch die KI aus. Ihrer Überzeugung nach sind die Texte in den Sprachmodellen 4 und 4o von ChatGPT enthalten, was die Forschung als Memorisierung bezeichnet. Die Texte befinden sich folglich als Kopie im Gedächtnis der KI und damit handelt es sich durchaus um eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung.

Gleichzeitig greifen die Schrankenbestimmungen für das Text- und Data-Mining nicht mehr, denn die Daten wurden ja nicht ausschließlich für analytische Zwecke vervielfältigt und nach Abschluss der Analyse wieder verworfen, sondern dauerhaft in die Sprachmodelle übernommen. Auch die Ausgaben durch ChatGPT stellen nach Auffassung der Richter weitere rechtswidrige Vervielfältigungen dar, für die einzig und alleine Open AI die Verantwortung trägt: Für die Ausgabe seien die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten entscheidend. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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