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BGH bezweifelt urheberrechtliche Zulässigkeit von Werbeblockern

Meldung von doelf, Donnerstag der 31.07.2025, 14:16:14 Uhr

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In seinem Urteil I ZR 131/23 vom 31. Juli 2025 bezweifelt der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die urheberrechtliche Zulässigkeit von Werbeblockern, da es dabei möglicherweise zu einer abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms kommt. Ein diesbezügliches Berufungsurteil des Oberlandesgericht Hamburg wurde aufgehoben und der Fall muss neu verhandelt werden.

Was bisher geschah
Die Klägerin ist ein Verlagshaus, nennen wir es den Axel-Springer-Verlag, welcher etliche werbefinanzierte Online-Portale betreibt. Die Beklagte vertreibt derweil ein Plug-in für Webbrowser, nennen wir es Adblock Plus, welches zur Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient. Dass hier gegensätzliche Interessen vorliegen, dürfte auf der Hand liegen, und daher klangt das Verlagshaus auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg hatte diese Klage am 14. Januar 2022 (Aktenzeichen: 308 O 130/19) abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg scheiterte am 24. August 2023 (Aktenzeichen: 5 U 20/22), es wurde allerdings eine Revision zugelassen. Diese hatte vor dem BGH nun teilweise Erfolg.

Der angebliche Gesetzesverstoß
Die Klägerin betrachtet die über ihre Online-Portale ausgelieferten Webseiten als Computerprogramme, also von den serverseitigen Programmiersprachen über den HTML-Code samt clientseitigen Skripten bis zum dem DOM-Knotenbaum und den CSS-Strukturen. Diese seien gemäß § 69a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Während der Webbrowser eine erlaubte Kopie dieser Computerprogramme in den Arbeitsspeicher lade, sei die vom Werbeblocker erstellte Vervielfältigung im Sinne des § 69c Nummer 1, Satz 1 UrhG unberechtigt. Weiterhin erfolge eine unbefugte Umarbeitung der Computerprogramme im Sinne des § 69c Nummer 2, Satz 1 UrhG. Hieraus leitet der Verlag seinen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz ab.

Das Revisionsurteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält es für möglich, dass die Funktionsweise eines Werbeblockers tatsächlich gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt und somit auch ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz vorliegt. Ob dem so ist, hat der BGH allerdings nicht geklärt, sondern diese Aufgabe an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, verwiesen. Dieses hat den Sachverhalt nun im Rahmen einer neuen Berufungsverhandlung zu klären. Und ja, an deren Ende könnte eine erneute Revision stehen.

Die Tragweite
Sollte das Oberlandesgericht gegen Werbeblocker entscheiden, hätte dies nicht nur große Auswirkungen auf die Selbstbestimmung und den Tracking-Schutz von Internetnutzern, sondern auch auf die Sicherheit. Schließlich funktionieren Sicherheitsprogramme, die potentiell schädliche und gefährliche Inhalte aus Webseiten herausfiltern, genau so wie ein Werbeblocker. Auch die Leseansicht vieler Webbrowser, welche etliche mit Werbung überfrachtete Webseiten überhaupt erst lesbar macht, nimmt hierfür eine Umarbeitung der ursprünglichen Webseite vor. Und auch Erweiterungen und Hilfsprogramme für Menschen mit einer Sehschwäche funktionieren auf eine vergleichbare Weise. Die Tragweite ist daher extrem weitreichend.

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