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VG Köln erteilt Freibrief für den Betrieb von Facebook-Fanpages

Meldung von doelf, Mittwoch der 23.07.2025, 14:54:58 Uhr

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Das Verwaltungsgericht Köln geht auf Konfrontationskurs zum Europäischen Gerichtshof und hat den Betreibern von Facebook-Fanpages hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes einen weitreichenden Freibrief erteilt. Nach Ansicht des Gerichts liegt die Verantwortung für die Datenverarbeitung und die Einhaltung des Datenschutzes alleine beim Plattformbetreiber, also der Facebook-Mutter Meta. Ob sich dieser an europäische Datenschutzbestimmungen hält, wurde nicht untersucht.

Die Vorgeschichte
Im Februar 2023 hatte der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber dem Bundespresseamt den Weiterbetrieb seiner Facebook-Seite untersagt und seine Entscheidung mit Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) begründet. Kelber bezog sich dabei auf ein Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Juni 2018 (Rechtssache C-210/16), in dem dieser eine gemeinsame Verantwortung von der europäischen Facebook-Tochter Facebook Ireland und dem Betreiber einer Facebook-Fanpage, im konkreten Fall der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, sah. Das Bundespresseamt zog gegen Kelbers Bescheid vor das Verwaltungsgericht Köln und war dort nun weitgehend erfolgreich.

Das Kölner Urteil
Am 17. Juli 2025 entschied das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 13 K 1419/23) nach mündlicher Verhandlung, dass Meta und das Bundespresseamt keineswegs gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich seien. Das Bundespresseamt nutze lediglich Metas Plattform und trage nur die Verantwortung für die dort eingestellten Inhalte. Über den Einsatz von Cookies und Tracking entscheide indes einzig Meta und damit trage auch nur Meta die Verantwortung für mögliche Datenschutzverstöße. Somit muss auch nur Meta die Besucher über die Erhebung und das Speichern von Tracking-Daten wie etwa Cookies informieren, nicht aber das Bundespresseamt. Als Resultat darf das Bundespresseamt seine Facebook-Fanpage weiterbetreiben.

Datenschutzverstöße irrelevant
Pikant ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht Köln den Weiterbetrieb der Facebook-Fanpage des Bundespresseamts gestattet, ohne auf die Frage etwaiger Datenschutzverstöße einzugehen. Das Gericht betrachtet das Bundespresseamt als falschen Adressaten und lässt die tatsächliche Einhaltung der DSGVO komplett außen vor. Dies ist insofern bedenklich, da die DSGVO ganz klar den Datenschutz selbst priorisiert, damit Beschwerden nicht in einem Dschungel aus unklaren Verantwortlichkeiten verloren gehen und letztendlich wirkungslos bleiben. Dieser Auslegung war der EuGH in der Rechtssache C-210/16 gefolgt, obwohl auch er die primäre Verantwortung bei Facebook sah. Allerdings entscheidet sich der Betreiber einer Fanpage bewusst für Facebook als Plattform und sollte daher vorab prüfen, ob sich diese Plattform an europäische Gesetze hält und somit für ein europäisches Zielpublikum eine geeignete Wahl ist.

Da eine Berufung zugelassen wurde, könnte der Fall nun vor das Oberverwaltungsgericht Münster kommen.

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