Vorsicht: Der Finger ist jetzt vogelfrei
Meldung von doelf, Donnerstag der 23.01.2025, 22:18:46 UhrDas Oberlandgericht Bremen hat am 8. Januar 2025 ein Urteil seiner Vorinstanzen bestätigt und damit das Entsperren von Geräten über das erzwungene Auflegen eines Eigentümerfingers durch Polizeibeamte für rechtens erklärt. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Ermächtigungsgrundlage aufgrund von Paragraph 81b, Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) gegeben, obwohl dieser eigentlich nur Erkennungsdienstliche Maßnahmen
beschreibt.
Die Rechtsgrundlage
Diese Erkennungsdienstlichen Maßnahmen
erlauben es den Polizeibeamten, Lichtbilder von Beschuldigten anzufertigen, diese zu vermessen sowie Fingerabdrücke zu nehmen, auch wenn dies gegen den Willen der Beschuldigten geschieht. Es mag absurd erscheinen, hieraus eine Fingerabdruckpflicht zum Entsperren elektronischer Geräte abzuleiten, doch die Richter erklärten, die entsprechende Vorschrift sei ausdrücklich technikoffen formuliert
. Andere Rechtsexperten werten Identifikationsmaßnahmen und die Durchsuchung von Geräten indes als zwei sehr unterschiedliche Paar Schuhe. In der Praxis hilft es derweil wenig, dass die Rechtsprechung für diesen Fall noch keinen eindeutigen Weg gefunden hat, zumal die Entscheidung des Oberlandgericht Bremen zukünftig als Blaupause für vergleichbare Prozesse dienen kann.
Zum Fall
Im konkreten Fall hatte die Polizei eine rechtmäßige Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, um einem Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften nachzugehen. Der Verdächtige verneinte in diesem Zusammenhang, ein Mobiltelefon zu besitzen. Als dann doch ein solches gefunden wurde, weigerte er sich, dieses zu entsperren. Es folgte ein Gerangel mit den Beamten, welches mit der Fixierung des Verdächtigen am Boden endete. Eine Polizeibeamte legte dann den Finger des fixierten Mannes auf den Fingerabdrucksensor des Telefons und entsperrte damit das Gerät. Im folgenden Prozess vor dem Amtsgericht Bremerhaven wurde der Beschuldigte am 29. August 2023 aufgrund Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Das Landgericht Bremen verwarf die Berufung am 7. März 2024, was nun vom Oberlandgericht bestätigt wurde.
Auch Gesichts- und Irisscans betroffen
Da sich die Gerichte auf Paragraph 81b, Absatz 1 der Strafprozessordnung beziehen, sind nicht nur die Finger vogelfrei, sondern alle gängigen biometrischen Identifikationsverfahren: Da das Scannen mit dem Nehmen eines Fingerabdrucks gleichgesetzt wird, gilt dies auch für das Fotografieren und die Gesichtserkennung bzw. den Irisscan. Alles, was man äußerlich zur Schau stellt, ist im Rahmen einer Erkennungsdienstlichen Maßnahme
nicht mehr geschützt. Damit bleibt als sichere Alternative nur das Passwort, sofern man dieses im eigenen Gedächtnis speichert und nicht auf einem Zettel in seiner Geldbörse notiert.